• Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung behinderter Menschen in Hagen a.T.W. (VFB Hagen a.T.W.)". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Verein zur Förderung behinderter Menschen in Hagen a.T.W. e.V. (VFB Hagen a. T. W. e. V.)".
  • Der Verein hat seinen Sitz in 49170 Hagen a.T.W.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  • Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung behinderter Menschen im Umgang mit der freien Zeit.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
  • Wöchentliches Gruppentreffen zur Förderung behinderter Menschen zwecks lebenspraktischer Aktivitäten, z.B.
  • Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen im Jahresverlauf.
  • Gestaltung von Freizeiten.
  • Besuch öffentlicher Schwimmbäder usw.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hagen a.T.W., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  • Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch, bei Geschäftsunfähigen ausschließlich von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen bzw. Geschäftsunfähigen.

 4. Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch, bei Geschäftsunfähigen ausschließlich von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten ist.
  • Ein Mitglied kann durch den Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  • Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.

 5. Mitgliedsbeiträge

  • Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  • Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 6. Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 7. Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern .
  • Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in keiner Weise beschränkt.

 8. Zuständigkeit des Vorstands

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  3. Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buch- und Kassenführung, Erstellung des Jahresberichts;
  4. Beschlußfassung über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern;
  5. Beschlußfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
  • Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus ohne besondere Beschlußfassung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 9. Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

10. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  • Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  • Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder fernmündlich beschließen, sofern die Angelegenheit besonders eilbedürftig ist und kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  • Über Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 11. Mitgliederversammlung

  • In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme
  • Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  4. Wahl und Abberufung zweier Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören und werden in gleicher Weise wie Vorstandsmitglieder gewählt. Die Kassenprüfer sollen unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluß prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung berichten;
  5. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;
  6. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands.

 12. Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung im „Hagener Marktboten“ erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
  • Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 13. Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

  14. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem Beisitzer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
  • Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  • Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  • Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 15. Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 4)
  • Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Hagen a.T.W. (§ 2 Abs. 5).
  • Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Hagen a.T.W., den 11.09.1989